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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 12 S 52.16   

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https://dejure.org/2016,33864
OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 12 S 52.16 (https://dejure.org/2016,33864)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 12 S 52.16 (https://dejure.org/2016,33864)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2016 - 12 S 52.16 (https://dejure.org/2016,33864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 118 KomVerf BB, § 119 S 3 KomVerf BB
    Erledigung der Klage einer Gemeinde gegen kommunalaufsichtsrechtliche Zulassungsverfügung mit Abschluss der Verwaltungsvollstreckung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 VwVG BB, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 118 KomVerf BB, § 119 S 3 KomVerf BB
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Vollstreckung gegen Gemeinde; Geldforderung; Finanzausgleich; Zulassungsverfügung; aufschiebende Wirkung; gesetzlicher Ausschluss; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Erledigung; Abschluss der Verwaltungsvollstreckung; Pfändungs- ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 980
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 12 S 52.16
    Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11).

    Die Beschwer der Antragstellerin ist entfallen, nachdem das mit der angefochtenen Zulassungsverfügung ermöglichte Vollstreckungsverfahren durchgeführt und mit der Zahlung der Drittschuldnerin auf die am 7. Juni 2016 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsgläubiger abgeschlossen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 12 S 53.16

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Vollstreckung gegen Gemeinde;

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle an den sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 VwVGBbg, weil ihrer Klage gegen die nach § 7 VwVGBbg i.V.m. § 118 BbgKVerf erforderliche Zulassungsverfügung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 20. Mai 2016 aufschiebende Wirkung zukomme bzw. die aufschiebende Wirkung wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassungsverfügung anzuordnen sei und dafür auf ihr gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 (VG 1 L 498/16) gerichtetes Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren OVG 12 S 52.16 verweist, greift diese Rüge nicht durch.
  • VG Schwerin, 17.04.2019 - 4 A 275/19

    Erledigung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Auswirkungen der

    Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Sept. 2016 - OVG 12 S 52.16 -, juris, Leitsatz).
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